30 Apr Zahnspange für Beamte – Was wird noch bezahlt?
Beamte zählen zu den sogenannten Beihilfepatienten, das bedeutet, dass sie in der privaten Krankenversicherung beihilfeberechtigt sind. Sie erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss. Die Höhe der Zuschüsse kann sehr unterschiedlich ausfallen, je nach Bundesland. Zudem kann die Beihilfe entweder personenbezogen oder familienbezogen sein.
Beihilfe für Kinder und Jugendliche
Kinder, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bekommen Beihilfe für die Zahnspange. Anders sieht es aus bei Patienten, die bereits älter als 18 Jahre sind. Bei Erwachsenen werden die Kosten für die Beratung und die Untersuchung übernommen, nicht aber die Behandlungskosten, es sei denn, es liegt eine schwere Anomalie vor. Dies bedeutet, dass eine Kombination aus einer kieferchirurgischen und einer kieferorthopädischen Behandlung notwendig wird. Fälle, die bezuschusst werden, sind beispielsweise angeborene Fehlbildungen, aber auch notwendige Behandlungen nach schweren Unfällen zählen dazu. In ein paar Bundesländern ist auch eine reine Behandlung beim Kieferorthopäden beihilfefähig, das ist beispielsweise in Bayern der Fall. Voraussetzung ist, dass es sich um einen besonderen Ausnahmefall handelt, bei dem nach einem zahnärztlichen Gutachten festgestellt wurde, dass diese Behandlung ausreichend ist. Wichtig ist zu wissen, dass es sich nicht um eine Vollerstattung handelt, sondern nur um eine Teilerstattung. Allerdings ist es in dem Fall so, dass hier auch die Übernahme der Kosten für unsichtbare Schienen möglich ist. Die Sätze sind sehr unterschiedlich, sie liegen zwischen 50 und 80 Prozent.
Heil- und Kostenplan
Vor Beginn der Behandlung muss grundsätzlich immer erst ein Heil- und Kostenplan eingereicht werden. Das ist sowohl bei Kindern und Jugendlichen als auch Erwachsenen notwendig. Diesem Plan muss die Festsetzungsstelle zunächst zustimmen, erst dann kann die Behandlung beginnen. Für kieferorthopädische Behandlungen wird immer eine Regelbehandlungsdauer veranschlagt, die bis zu vier Jahre dauern kann. Bei Jugendlichen ist der Zeitpunkt des Beginns der Behandlung wichtig. Ist der Patient noch keine 18 Jahre alt, wenn die Behandlung begonnen wird, bleibt die Behandlung auch dann weiterhin beihilfefähig, wenn der Patient während der Behandlungszeit volljährig wird. Wenn es notwendig wird, die Behandlung über die Regelbehandlungsdauer auszuweiten, ist es erforderlich, einen neuen Heil- und Kostenplan vorzulegen. Wichtig ist hier der Zeitpunkt, an dem dieser neue Plan vorgelegt wird. Er muss unbedingt in dem Quartal vorgelegt werden, welches das letzte vor dem Ablauf der zuvor angesetzten Dauer der Behandlung ist.
Fazit:
Beamte müssen sich auf recht hohe Eigenanteile gefasst machen, wenn eine Zahnspange notwendig wird. Wie hoch der Zuschuss zur Behandlung sein wird, hängt unter anderem auch von dem Bundesland ab, in dem der Versicherte lebt. Für alle Fragen rund um das Thema Zahnspange steht Frau Lisa Jahr für die Regionen Kehl, Offenburg und Straßburg zur Verfügung.
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